Wer im Zusammenhang mit einer einmaligen Eskalation bei der Beendigung
seines Arbeitsverhältnisses seinen Arbeitgeber beleidigt (im Fall Bezeichnung
als „Arschloch“), ist nicht immer dazu verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abzugeben, in der er sich verpflichtet, es zu unterlassen, den Arbeitgeber wörtlich
oder sinngemäß als „A…“ zu bezeichnen und für jeden einzelnen Fall der
Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von mehr als 5.000,00 Euro zu zahlen. Da
aufgrund der ausgesprochenen Kündigung und der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses keine Wiederholungsgefahr für eine weitere Beleidigung des
Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer besteht, ist der Arbeitnehmer in diesen
Fällen in der Regel nicht dazu verpflichtet eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil
vom 27.08.2014, Az.: 3 Sa 153/14).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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