Die in einem Fall festgestellte Verkehrsteilnahme unter dem
Einfluss von Cannabis rechtfertigt es nicht bereits, auf eine mehr als
einmalige Cannabisaufnahme beim Fahrzeugführer zu schließen, auch wenn es der betroffene
Fahrzeugführer unterlässt, sich ausdrücklich auf einen Cannabiserstkonsum zu
berufen und die Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft zu
erklären. Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige,
der gelegentlich Cannabis einnimmt, zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet,
wenn Konsum und Fahren getrennt werden. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass
ein Fahrzeugführer, der gelegentlich Cannabis konsumiert, dann nicht zum Führen
eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, wenn er zwischen dem Konsum von Cannabis und
dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann und mehrfach unter einem
THC-Wert ab 1,0 ng/ml ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt. Der ein- bzw.
erstmalige Cannabiskonsum kann in diesen Fällen jedoch nicht mit einem
gelegentlichen Cannabiskonsum gleichgesetzt werden (OVG Hamburg, Beschluss vom
16.05.2014, Az.: 4 Bs 26/14).
Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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