Muss ein Betrunkener aufgrund seines Alkoholgenusses während
einer Taxifahrt Erbrechen, so muss er dem Taxifahrer die hierdurch entstehenden
Reinigungskosten ersetzen. Trinkt ein Mensch Alkohol und ist er nicht in der
Lage, die körperlichen Konsequenzen seines Verhaltens zu überschauen, und nutzt
anschließend - ohne weitere „Vorkehrungen“ wie einem Beutel o.ä. - ein Taxi,
ist er dafür verantwortlich, wenn ihm das Autofahren nicht bekommt und er sich
übergeben muss. Anknüpfungspunkt der Haftung des Betrunkenen ist damit nicht
das eigentliche Erbrechen, sondern das Einsteigen in das Taxi trotz vorherigen
Konsums einer solchen Menge von Alkohol, die der Betrunkene offensichtlich
nicht in der Lage war, körperlich zu verkraften (Amtsgericht Köln, Urteil vom
25.11.2005, Az.: 145 C 37/05).
Schadensersatzrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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