Wird man über einen Zeitraum von fast einem Jahr regelmäßig in
der Woche nachts 2- bis 3mal anonym angerufen und führen diese Anrufe zu
erheblichen Schlafstörungen, so hat man gegenüber dem Anrufer einen
Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch. Im Fall wurde dem Belästigten ein
Schmerzensgeld in Höhe von ca. 1.200,00 € zugesprochen (AG Lübeck, Urteil vom
28.01.1997, Az.: 24 C 2596/96). Wird ein Telefonanschluss missbräuchlich zum „Telefonterror“
(z.B. für anonyme nächtliche Anrufe) benutzt, kann die Telefongesellschaft den jeweiligen
Telefonanschluss sperren (AG Bonn, Urteil vom 04.08.1993, Az: 2 C 353/93).
Telefonrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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