Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf der jeweilige
Kraftfahrer auch auf Autobahnen bei Dunkelheit nur so schnell fahren, daß er
innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis auf seiner
Fahrspur halten kann. Für die richtige Wahl der danach zulässigen
Geschwindigkeit ist jeder Kraftfahrer selbst verantwortlich Das Sichtfahrgebot
gilt jedoch (auch) auf Autobahnen nicht für solche Hindernisse, die gemessen an
den jeweils herrschenden Sichtbedingungen erst außergewöhnlich spät (im Fall
Reifen- und Fahrzeugteile) erkennbar sind (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom
08.01.2014, Az.: 19 U 158/13).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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