Der Wartepflichtige darf nicht
blindlings darauf vertrauen, dass der rechts blinkende Vorfahrtsberechtigte
auch tatsächlich nach rechts abbiegt, so dass der Wartepflichtige gefahrlos in
die Vorfahrtstraße einfahren kann. Vielmehr bedarf es zumindest eines weiteren Anzeichens,
das aus Sicht des Wartepflichtigen diesen Schluss zulässt, sei es dass der Vorfahrtberechtigte
sich bereits deutlich nach rechts eingeordnet hat oder er seine Geschwindigkeit
(ohne sonstigen erkennbaren Anlass) deutlich reduziert. Auch wenn das
Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten missverständlich ist, haftet der
Wartepflichtige mit einem höheren Haftungsanteil (im Fall: 70:30) am
Verkehrsunfall (OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2014, Az.: 7 U 1876/13).
Verkehrsunfall Siegen –
Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen/Olpe

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