Auf öffentlichen Parkplätzen kann der fließende Verkehr auf
ein Warten des aus einem Stellplatz ein- oder ausfahrenden Verkehrsteilnehmers vertrauen,
wenn die Fahrspuren zwischen den Straßencharakter haben und vorrangig der Zu-
und Abfahrt von Fahrzeugen dienen (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 29.08.2014,
Az.: 9 U 26/14). Nach § 10 der Straßenverkehrsordnung muss sich der Ein- und
Ausparkende so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
sei. Dem fließenden Verkehr auf der Zufahrtsstraße ist daher vom Ein- bzw.
Ausparkenden deswegen Vorrang einzuräumen.
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen