Erreichen Fluggäste ihr Reiseendziel wegen einer
Flugverspätung erst 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit oder noch später,
so können sie gegenüber dem Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung
gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Fluggastrechte-Verordnung verlangen. Die
Fluggesellschaft muss keine pauschale Ausgleichszahlung leisten, wenn die
eingetretene Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (EuGH,
Urteil vom 23.10.2012, Az.: C-581/10; C-629/10). Maßgeblich für das Bestehen
des Anspruchs ist insoweit allein die tatsächliche Ankunftsverspätung von 3
Stunden oder mehr, wohingegen eine Abflugverspätung von 3 Stunden oder mehr
i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b der Fluggastrechte-Verordnung dann nicht zu einem
Anspruch auf Ausgleichszahlung führt, wenn die Ankunftsverspätung des Flugs
unter 3 Stunden liegt. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt bei allen Flügen
über eine Entfernung von 1.500 km und weniger 250 €; bei allen Flügen innerhalb
der EU über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen
über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km 400 € und bei allen sonstigen
Flügen 600 €. Der Begriff der „Ankunftszeit“ eines Flugzeugs wird in der
Fluggastrechte-Verordnung jedoch nicht definiert. Was ist hierunter zu
verstehen? Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
04.09.2014, Az.: C‑452/13, ist unter dem Begriff „Ankunftszeit“, der Zeitpunkt
zu verstehen, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern
den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.
Reiserecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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