Sonntag, 28. September 2014

Nachbarrecht NRW – Nachbarrechtliche Fragen zum Herbstanfang

Am 23.09. war aus kalendarischer Sicht Herbstanfang. Viele Gartenbesitzer arbeiten zur Zeit in ihrem Garten und „ärgern“ sich über ihren Nachbarn. Nachfolgend sollen daher einige nachbarrechtliche Fragen erläutert werden:

Überhang: Wird die Nutzung des eigenen Grundstücks durch überhängende Äste/Zweige beeinträchtigt, so kann man die Beseitigung der Überhänge vom Nachbarn verlangen. Den bestehenden Überhang kann man selbst beseitigen, wenn man dem Nachbarn zuvor eine Frist zur Beseitigung gesetzt hat. Wird der Überhang ohne Fristsetzung oder vor Fristablauf entfernt, so ist die Beseitigung widerrechtlich und verpflichtet ggf. zum Schadensersatz. Wird der Überhang nicht fristgemäß entfernt und beseitigt man den Überhang selbst, kann man den Ersatz der hierbei entstandenen Kosten ersetzt verlangen.

Wurzeln: Dringen Wurzeln eines Baumes oder einer Pflanze vom Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück und beeinträchtigen diese das eigene Grundstück bzw. die Grundstücksnutzung, so kann man die Wurzeln entfernen. Man sollte den Nachbarn jedoch vorher darüber informieren, dass man die Wurzeln abschneiden möchte bzw. diesem eine Frist zur Wurzelbeseitigung setzen. Kommt der Nachbar der Frist zur Wurzelbeseitigung nicht nach, so muss er auch die Kosten tragen, die durch die Beseitigung entstehen. Wird durch das Abschneiden der Wurzeln der Baum/die Pflanze beschädigt, so trägt der Eigentümer das diesbezügliche Risiko. Früchte: Steht auf der Grundstücksgrenze ein Baum, so stehen die Früchte den Nachbarn jeweils zu 50 % zu. Wenn der Baum gefällt wird, gehört das Holz den Nachbarn ebenfalls zu jeweils 50 %. Jeder Nachbar kann die Beseitigung des Baumes verlangen.

Laub: Einen Reinigungskostenersatzanspruch für das Laub des Nachbarn hat man in der Regel nur dann, wenn die Bäume und Pflanzen des Nachbarn krankheitsbedingt vermehrte Immissionen verursachen, oder der vorgeschriebene Abstand bei deren Anpflanzung nicht eingehalten wurde. Sind die Belastungen unzumutbar hoch, kann man gegenüber dem Nachbarn Ansprüche geltend machen.
 
 

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