Die Bezeichnung eines Arbeitsgebers bzw. eines Vorgesetzten durch
einen Arbeitnehmer gegenüber Arbeitskollegen als "Psychopathen" sowie
„Der ist irre, der dürfte nicht frei rumlaufen", "der ist nicht
normal" rechtfertigt nicht immer eine fristlose Kündigung des
Arbeitsverhältnisses. Eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers kommt
nur dann in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das
Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen
Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Als mildere Mittel gegenüber der
außerordentlichen Kündigung sind neben der ordentlichen Kündigung auch
Abmahnung und Versetzung anzusehen. Sie sind dann alternative
Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen
Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung künftiger Störungen - zu erreichen.
Einer Abmahnung bedarf es demnach nur dann nicht, wenn bereits erkennbar ist,
dass eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers in Zukunft auch nach Abmahnung
nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung
handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven
Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer
erkennbar - ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall hat das
Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Äußerungen des Arbeitsnehmers
gegenüber seinen Arbeitskollegen nicht nach außen getragen und der
Betriebsfrieden nicht gestört bzw. das Vertrauensverhältnis der Parteien nicht
beschädigt wird, so dass die ausgesprochene fristlose Kündigung rechtswidrig
war (LAG Mainz, Urteil vom 24.07.2014,
Az.: 5 Sa 55/14).
Arbeitsrecht Kreuztal/Siegen/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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