Die Aussage eines heimlichen Mithörers eines Telefonates darf
durch ein Gericht in einem Zivilverfahren nicht verwertet werden, da das
heimliche Mithören eines Telefonats den Gesprächspartner in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt (AG München, Urteil vom 10.07.2014, Az.: 222 C
1187/14). Der jeweilige Gesprächspartner muss immer ausdrücklich dem Mithören
durch einen Dritten zustimmen.
Rechtsanwälte Kotz – Rechtsberatung Siegen/Kreuztal/Olpe

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