Wer im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war
in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm. Dafür spricht der Beweis
des ersten Anscheins. Der Anscheinsbeweis wird nach allgemeinen Grundsätzen nur
dadurch erschüttert, dass ein anderer Geschehensablauf, der die Verschuldensfrage
in einem anderen Licht erscheinen lässt, von dem Auffahrenden dargelegt und
bewiesen wird. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann zum
Beispiel dann erschüttert werden, wenn der Vorausfahrende unvorhersehbar und
ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat und der Nachfolgende deshalb
aufgefahren ist. Eine (Mit-)Haftung des Vorausfahrenden besteht zum Beispiel
dann, wenn der Auffahrende nachweisen kann, dass der Vorausfahrende grundlos
stark gebremst hat (zum Beispiel weil ein Eichhörnchen am Straßenrand gesessen
hat). Die Beweislast hierfür trägt jedoch der Auffahrende. Gelingt dem
Auffahrenden dieser Nachweis, haftet der Vorausfahrende in der Regel mit mind.
25 % am Verkehrsunfall (AG München, Urteil vom 25.02.2014, Az: 331 C 16026/13).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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