Nach der Abgabenordnung (AO) ist ein Einspruch gegen einen
behördlichen Bescheid schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift bei der
jeweiligen Behörde zu erklären. Eine „Schriftlichkeit“ in diesem Sinne ist nur
dann gegeben, wenn sich der Einspruch aus einem vom Einspruchsführer
herrührenden Schriftstück ergibt. Nach § 87a Abs. 3 Satz 2 AO ist die
elektronische Einspruchseinlegung als Erklärung, für die das Gesetz in § 357
Abs. 1 Satz 1 AO die Schriftform angeordnet hat, zwingend mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Durch
dieses besondere elektronische Formerfordernis soll sichergestellt werden, dass
die besonderen Zwecke der überkommenen Schriftform im Zeitpunkt der
Rechtsbehelfseinlegung auch im modernen elektronischen Rechtsverkehr erfüllt
werden. Nur auf diese Art und Weise kann gewährleistet werden, dass der E-Mail
neben dem Inhalt der Erklärung auch die Person, von der sie stammt, hinreichend
zuverlässig entnommen werden kann. Außerdem wird hierdurch sichergestellt, dass
es sich hierbei nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern die E-Mail mit
Wissen und Willen des Berechtigten der Behörde zugeleitet worden ist. Ein per
normaler Email erklärter Widerspruch gegen einen Kindergeldbescheid ist daher
unwirksam (Hessisches Finanzgericht, Az: 8 K 1658/13, Urteil vom 02.07.2014).
Rechtsberatung Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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