Bei einer Schiffsreise kann der Ausfall des Höhepunktes der
Reise zu einem Reisepreisminderungsrecht von 20 Prozent führen (im Fall
Durchfahrt durch Panamakanal bei Nacht), nicht jedoch zu einem Schadensersatz
wegen vertaner Urlaubszeit. Für die Höhe der Minderungsquote bei einer
Schiffsreise ist eine Gesamtbetrachtung der Reise erforderlich. Es sind die
einzelnen Programmpunkte zu gewichten und nicht nur die einzelnen
Reiseleistungen eines Tages gegenüberzustellen. Ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner
Urlaubszeit wurde im Fall nicht zugesprochen, da die Reise insgesamt nicht beeinträchtigt
war (Amtsgericht München, Urteil vom
17.12.13, Az.: 182 C 15953/13).
Reiserecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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