Arbeitsunfähigkeit ist bei einer Krankentagegeldversicherung
in der Regel gegeben, wenn der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit vorübergehend
in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen
Erwerbstätigkeit nachgeht. Nach den gängigen Versicherungsbedingungen hindert
grundsätzlich jede (auch geringfügige) Tätigkeit, die dem Berufsfeld des
Versicherungsnehmers zuzuordnen ist, das Entstehen eines Leistungsanspruchs.
Nimmt ein Versicherungsnehmer im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme
„seine frühere Tätigkeit“ – zumindest teilweise – wieder auf, hat er keinen
Krankentagegeldanspruch mehr. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der
Versicherungsnehmer lediglich einen Arbeitsversuch unternimmt. Ein
Arbeitsversuch erschöpft sich in der Erprobung der Belastbarkeit des Versicherungsnehmers.
Er dient dazu, festzustellen, ob der Versicherungsnehmer überhaupt wieder in
der Lage ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen (OLG Köln, Az.: 20 U 119/13,
Urteil vom 10.01.2014).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe
Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Christian Kotz

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen