Die vom Arbeitgeber einzuhaltende gesetzliche
Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder
Ende eines Kalendermonats und verlängert sich gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB bei
längerer Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen. Diese Staffelung der
Kündigungsfristen verletzt nicht das Verbot der mittelbaren
Altersdiskriminierung und ist daher zulässig. Die Verlängerung der
Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verfolgt das Ziel, länger
beschäftigten und damit betriebstreuen (älteren) Arbeitnehmern durch längere
Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Zur
Erreichung dieses Ziels ist die Verlängerung auch in ihrer konkreten Staffelung
angemessen sowie erforderlich und stellt daher keine mittelbare Diskriminierung
wegen des Alters dar (BAG, Urteil vom 18.09.2014, Az.: 6 AZR 636/13).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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