Sonntag, 19. Oktober 2014

Alkoholfahrt – Kürzung der Leistungen in der Vollkaskoversicherung bei Verkehrsunfall

Bei der Kürzung der Versicherungsleistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG sind sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Dies gilt grundsätzlich auch bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit. In der Praxis spielt dabei allerdings die jeweilige Blutalkoholkonzentration eine erhebliche Rolle, da bei einem höheren BAK-Wert in der Regel von einem entsprechend höheren Verschulden auszugehen ist. In der gerichtlichen Praxis wird bei einem BAK-Wert oberhalb der Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille im Rahmen von § 81 Abs. 2 VVG vielfach eine Kürzung der Leistung auf Null vorgenommen, während BAK-Werte unterhalb von 1,1 Promille zumeist nicht zu einem gänzlichen Entfallen der Leistung führen. Im Fall hatte der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille zum Unfallzeitpunkt. Das Gericht nahm eine Kürzung der Kaskoleistungen in Höhe von 25 % aufgrund der Blutalkoholkonzentration des Fahrzeugführers vor (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2014, Az: 9 U 135/13).



Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Donnerstag, 16. Oktober 2014

Vorsicht bei Parken in zweiter Reihe – Mithaftung bei Verkehrsunfall

Parkt ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug in zweiter Reihe, beeinflusst er hierdurch den fließenden Straßenverkehr, so dass er falls ein anderes Fahrzeug aus dem fließenden Verkehr gegen das Fahrzeug fährt 25 % seines Schadens (nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr) selbst tragen muss (Amtsgericht München, Urteil vom 26.03.2013, Az.: 332 C 32357/12).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz



 

Mittwoch, 15. Oktober 2014

Verkehrsunfallflucht – Verletzte dürfen den Unfallort verlassen

Wird man durch einen Verkehrsunfall erheblich verletzt, so darf man den Unfallort ohne auf die Polizei zu warten verlassen, um sich in einem Krankenhaus bzw. bei einem Arzt behandeln zu lassen. Man begeht in diesen Fällen keine Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB (BGH, Urteil vom 27.08.2014, Az.: 4 StR 259/14).
 
 
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Montag, 13. Oktober 2014

Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahn – Wann liegt sie vor?

Die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn setzt zum einen Kenntnis von der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung und zum anderen Kenntnis von ihrer Überschreitung voraus. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden, auch wenn es dazu keine genauen, durch wissenschaftliche Erhebungen gesicherten Erkenntnisse geben mag. Die Möglichkeit, dass der Betroffene das Vorschriftszeichen übersehen hat, brauchen die Gerichte nur in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden kann, wenn anhand der Motorengeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und anhand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung ändert, der Fahrer zuverlässig einschätzen kann und dadurch erkennt, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreitet. Bei „erheblichen“ Geschwindigkeitsüberschreitungen im Sinne dieser Rechtsprechung handelt es sich um Werte von
- 38,75 % (Kammergericht, Beschluss vom 16.06.1999, 2 Ss 130/99),
- 40 % (Kammergericht, Beschluss vom 29.09.2000, 2 Ss 218/00; OLG Koblenz, DAR 1999, 227),
- 45 % (OLG Celle, NZV 2011, 618) und
- 50 % (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 249).
Demgegenüber kann bei niedrigeren Geschwindigkeitsüberschreitungen, etwa
- 32 % (OLG Brandenburg, DAR 2008, 532), bzw.
- 23,75 % (OLG Jena, DAR 2008, 35)
eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Überschreitung der Geschwindigkeit nicht allein aus der Höhe der Überschreitung abgeleitet werden, sondern es müssen weitere Indizien herangezogen werden, wie etwa das Vorliegen von mehreren Geschwindigkeitsverstößen in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang.
 
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 11. Oktober 2014

Verkehrsunfall – Ersatz der Sachverständigenkosten

Der Geschädigte eines erheblichen Verkehrsunfalls kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung in der Regel die vom Schadenssachverständigen in Rechnung gestellten Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, dass diese deutlich über den marktüblichen Preisen liegen und diese Abweichung für den Geschädigten ohne Weiteres erkennbar war; eine Marktforschung muss er nicht betreiben (LG Stuttgart Urteil vom 16.07.2014, 13 S 54/14).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 9. Oktober 2014

Lebensversicherung – Falschangaben und Zeugnis des Hausarztes

Beruft sich die beklagte Versicherung im Rechtsstreit um die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung nach erklärter Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung zum Nachweis der von ihr behaupteten bewusst falschen Beantwortung von Gesundheitsfragen durch den Versicherten im Antragsformular auf das Zeugnis des Hausarztes des mittlerweile Verstorbenen, ist von einer mutmaßlichen Entbindung des Arztes von seiner Schweigepflicht (§ 385 Abs. 2 ZPO) nicht auszugehen, weshalb der Arzt zur Zeugnisverweigerung gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berechtigt ist. Ein Interesse des Verstorbenen an der Aussage des Zeugen besteht nicht. Wurden Gesundheitsfragen wahrheitswidrig beantwortet, geht sein Interesse vielmehr gerade dahin, dies nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme zu offenbaren (OLG Karlsruhe Beschluß vom 03.09.2014, Az.: 12 W 37/14).
 
 

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 8. Oktober 2014

Nutzungsausfallentschädigung bei Eigenreparatur

Wird ein Fahrzeug aufgrund eines Unfalls beschädigt und repariert der Geschädigte sein Fahrzeug selbst, so hat er einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum des unfallbedingten Nutzungsausfalls seines Fahrzeugs. Die Länge des Zeitraums des Nutzungsausfalls muss der Geschädigte belegen. Allein der Nachweis, dass das Fahrzeug repariert worden ist, genügt noch nicht für die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung. Der Geschädigte muss vielmehr darlegen und notfalls nachweisen, dass sein Fahrzeug an im Einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und bestehender Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war. Die Vorlage einer Reparaturbestätigung mag in diesem Zusammenhang zwar die Durchführung der Reparatur belegen, besagt aber nichts über den konkreten Zeitraum der tatsächlichen Reparaturdauer und ob überhaupt sämtliche unfallbedingten Schäden am Fahrzeug beseitigt wurden (OLG München, Urteil vom 13.09.2013, Az.: 10 U 859/13). Man sollte daher hinsichtlich der unfallbedingt eingetretenen Schäden an seinem Fahrzeug, immer ein Sachverständigengutachten einholen, indem der Sachverständige die Reparaturdauer und die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung festlegt. Nach der Reparatur des Fahrzeugs, sollte man dieses nochmals bei dem Sachverständigen vorführen und sich die sach- und fachgerechte Fahrzeugreparatur vom Sachverständigen bescheinigen lassen.
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz