Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Sonntag, 19. Oktober 2014
Alkoholfahrt – Kürzung der Leistungen in der Vollkaskoversicherung bei Verkehrsunfall
Bei der Kürzung der Versicherungsleistung gemäß § 81 Abs. 2
VVG sind sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Dies gilt grundsätzlich
auch bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit. In der Praxis spielt dabei
allerdings die jeweilige Blutalkoholkonzentration eine erhebliche Rolle, da bei
einem höheren BAK-Wert in der Regel von einem entsprechend höheren Verschulden
auszugehen ist. In der gerichtlichen Praxis wird bei einem BAK-Wert oberhalb
der Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille im Rahmen von § 81
Abs. 2 VVG vielfach eine Kürzung der Leistung auf Null vorgenommen, während
BAK-Werte unterhalb von 1,1 Promille zumeist nicht zu einem gänzlichen
Entfallen der Leistung führen. Im Fall hatte der Fahrzeugführer eine
Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille zum Unfallzeitpunkt. Das Gericht
nahm eine Kürzung der Kaskoleistungen in Höhe von 25 % aufgrund der Blutalkoholkonzentration
des Fahrzeugführers vor (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2014, Az:
9 U 135/13).
Donnerstag, 16. Oktober 2014
Vorsicht bei Parken in zweiter Reihe – Mithaftung bei Verkehrsunfall
Parkt ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug in zweiter Reihe,
beeinflusst er hierdurch den fließenden Straßenverkehr, so dass er falls ein
anderes Fahrzeug aus dem fließenden Verkehr gegen das Fahrzeug fährt 25 % seines
Schadens (nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr) selbst tragen muss
(Amtsgericht München, Urteil vom 26.03.2013, Az.: 332 C 32357/12).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Mittwoch, 15. Oktober 2014
Verkehrsunfallflucht – Verletzte dürfen den Unfallort verlassen
Wird man durch einen Verkehrsunfall erheblich verletzt, so
darf man den Unfallort ohne auf die Polizei zu warten verlassen, um sich in einem
Krankenhaus bzw. bei einem Arzt behandeln zu lassen. Man begeht in diesen
Fällen keine Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB (BGH, Urteil vom 27.08.2014,
Az.: 4 StR 259/14).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Montag, 13. Oktober 2014
Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahn – Wann liegt sie vor?
Die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung
auf einer Autobahn setzt zum einen Kenntnis von der bestehenden
Geschwindigkeitsbeschränkung und zum anderen Kenntnis von ihrer Überschreitung
voraus. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass
ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller
Regel wahrgenommen werden, auch wenn es dazu keine genauen, durch
wissenschaftliche Erhebungen gesicherten Erkenntnisse geben mag. Die
Möglichkeit, dass der Betroffene das Vorschriftszeichen übersehen hat, brauchen
die Gerichte nur in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte
ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet. In der
obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei erheblichen
Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise
ausgegangen werden kann, wenn anhand der Motorengeräusche, der sonstigen
Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und anhand der Schnelligkeit, mit der sich
die Umgebung ändert, der Fahrer zuverlässig einschätzen kann und dadurch
erkennt, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreitet.
Bei „erheblichen“ Geschwindigkeitsüberschreitungen im Sinne dieser
Rechtsprechung handelt es sich um Werte von
- 38,75 % (Kammergericht, Beschluss vom 16.06.1999, 2 Ss
130/99),
- 40 % (Kammergericht, Beschluss vom 29.09.2000, 2 Ss
218/00; OLG Koblenz, DAR 1999, 227),
- 45 % (OLG Celle, NZV 2011, 618) und
- 50 % (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 249).
Demgegenüber kann bei niedrigeren Geschwindigkeitsüberschreitungen,
etwa
- 32 % (OLG Brandenburg, DAR 2008, 532), bzw.
- 23,75 % (OLG Jena, DAR 2008, 35)
eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Überschreitung der
Geschwindigkeit nicht allein aus der Höhe der Überschreitung abgeleitet werden,
sondern es müssen weitere Indizien herangezogen werden, wie etwa das Vorliegen
von mehreren Geschwindigkeitsverstößen in engem zeitlichen und räumlichen
Zusammenhang.
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Samstag, 11. Oktober 2014
Verkehrsunfall – Ersatz der Sachverständigenkosten
Der Geschädigte eines erheblichen Verkehrsunfalls kann vom
Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung in der Regel die vom
Schadenssachverständigen in Rechnung gestellten Kosten ersetzt verlangen, es
sei denn, dass diese deutlich über den marktüblichen Preisen liegen und diese
Abweichung für den Geschädigten ohne Weiteres erkennbar war; eine Marktforschung
muss er nicht betreiben (LG Stuttgart Urteil vom 16.07.2014, 13 S 54/14).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Donnerstag, 9. Oktober 2014
Lebensversicherung – Falschangaben und Zeugnis des Hausarztes
Beruft sich die beklagte Versicherung im Rechtsstreit um die
Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung nach erklärter Anfechtung des
Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung zum Nachweis der von ihr
behaupteten bewusst falschen Beantwortung von Gesundheitsfragen durch den
Versicherten im Antragsformular auf das Zeugnis des Hausarztes des mittlerweile
Verstorbenen, ist von einer mutmaßlichen Entbindung des Arztes von seiner
Schweigepflicht (§ 385 Abs. 2 ZPO) nicht auszugehen, weshalb der Arzt zur
Zeugnisverweigerung gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berechtigt ist. Ein Interesse
des Verstorbenen an der Aussage des Zeugen besteht nicht. Wurden
Gesundheitsfragen wahrheitswidrig beantwortet, geht sein Interesse vielmehr
gerade dahin, dies nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme zu offenbaren (OLG
Karlsruhe Beschluß vom 03.09.2014, Az.: 12 W 37/14).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Mittwoch, 8. Oktober 2014
Nutzungsausfallentschädigung bei Eigenreparatur
Wird ein Fahrzeug aufgrund eines Unfalls beschädigt und repariert
der Geschädigte sein Fahrzeug selbst, so hat er einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung
für den Zeitraum des unfallbedingten Nutzungsausfalls seines Fahrzeugs. Die
Länge des Zeitraums des Nutzungsausfalls muss der Geschädigte belegen. Allein
der Nachweis, dass das Fahrzeug repariert worden ist, genügt noch nicht für die
Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung. Der Geschädigte muss vielmehr darlegen
und notfalls nachweisen, dass sein Fahrzeug an im Einzelnen zu bezeichnenden
Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und bestehender Nutzungsmöglichkeit
reparaturbedingt nicht nutzbar war. Die Vorlage einer Reparaturbestätigung mag in
diesem Zusammenhang zwar die Durchführung der Reparatur belegen, besagt aber
nichts über den konkreten Zeitraum der tatsächlichen Reparaturdauer und ob
überhaupt sämtliche unfallbedingten Schäden am Fahrzeug beseitigt wurden (OLG
München, Urteil vom 13.09.2013, Az.: 10 U 859/13). Man sollte daher
hinsichtlich der unfallbedingt eingetretenen Schäden an seinem Fahrzeug, immer
ein Sachverständigengutachten einholen, indem der Sachverständige die
Reparaturdauer und die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung festlegt. Nach der
Reparatur des Fahrzeugs, sollte man dieses nochmals bei dem Sachverständigen
vorführen und sich die sach- und fachgerechte Fahrzeugreparatur vom Sachverständigen
bescheinigen lassen.
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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