Wird ein Fahrzeug aufgrund eines Unfalls beschädigt und repariert
der Geschädigte sein Fahrzeug selbst, so hat er einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung
für den Zeitraum des unfallbedingten Nutzungsausfalls seines Fahrzeugs. Die
Länge des Zeitraums des Nutzungsausfalls muss der Geschädigte belegen. Allein
der Nachweis, dass das Fahrzeug repariert worden ist, genügt noch nicht für die
Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung. Der Geschädigte muss vielmehr darlegen
und notfalls nachweisen, dass sein Fahrzeug an im Einzelnen zu bezeichnenden
Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und bestehender Nutzungsmöglichkeit
reparaturbedingt nicht nutzbar war. Die Vorlage einer Reparaturbestätigung mag in
diesem Zusammenhang zwar die Durchführung der Reparatur belegen, besagt aber
nichts über den konkreten Zeitraum der tatsächlichen Reparaturdauer und ob
überhaupt sämtliche unfallbedingten Schäden am Fahrzeug beseitigt wurden (OLG
München, Urteil vom 13.09.2013, Az.: 10 U 859/13). Man sollte daher
hinsichtlich der unfallbedingt eingetretenen Schäden an seinem Fahrzeug, immer
ein Sachverständigengutachten einholen, indem der Sachverständige die
Reparaturdauer und die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung festlegt. Nach der
Reparatur des Fahrzeugs, sollte man dieses nochmals bei dem Sachverständigen
vorführen und sich die sach- und fachgerechte Fahrzeugreparatur vom Sachverständigen
bescheinigen lassen.
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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