Gemeinden können Straßenanlieger dazu verpflichten, die
Fahrbahnen vor ihrem Grundstück zu reinigen und dort Winterdienst zu leisten.
Die Straßenverkehrsordnung steht der Übertragung der Straßenreinigungs- und
Winterdienstpflicht nicht entgegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 15.10.2014,
Az.: OVG 9 B 20.14 und OVG 9 B 21.14). Die Übertragung von
Straßenreinigungspflichten muß jedoch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip
entsprechen. Die Übertragung von Reinigungs- und Winterdienstpflichten auf
Anlieger erfordert eine sorgfältige Prüfung der Zumutbarkeit für die Anlieger unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse (OVG NRW, Urteil vom 03.12.2012, Az:
9 A 193/10).
Verkehrsrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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