Wer an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren will, ohne die
Gegenfahrbahn mitbenutzen zu müssen, muss seinen Fahrvorgang zurückstellen,
wenn mit Gegenverkehr zu rechnen ist, der sich vermutlich oder bereits
erkennbar nicht scharf rechts hält und die Mittellinie berührt. Der
Gegenverkehr hat wie bei Vorfahrt schon dann Vorrang, wenn er am zügigen, wenn
auch notfalls angepassten langsamen Durchfahren gehindert wäre. Kommt es nach dem
Passieren von parkenden Fahrzeugen zu einem Verkehrsunfall mit dem Gegenverkehr,
so haftet man mit 2/3 am eingetretenen Schaden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2014,
Az.: 4 U 405/12).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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