Ein Fahrzeugführer darf sein Mobiltelefon in seinem Fahrzeug
benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen
Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist. Das in der Straßenverkehrsordnung in §
23a Abs. 1a StVG normierte Verbot differenziert nicht zwischen einem
automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Ebenso wenig stellt die
Vorschrift darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet ist, wenn zu dessen
Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden muss. Deswegen ist ein
Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der
durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden kann, wenn das Fahrzeug
steht (OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2014, Az.: 1 RBs 1/14).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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