Übt ein Mieter in einer Mietwohnung vorsätzlich Gewalt gegen
Besucher oder Mitmieter oder im Eigentum des Vermieters stehende Sachen aus, so
rechtfertigt dieses Verhalten des Mieters eine fristlose Kündigung des
Mietvertrages. Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Mietvertrages liegt vor,
wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses
nicht zugemutet werden kann. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung
liegen solche Umstände regelmäßig bei Gewaltanwendung und Tätlichkeiten des
Mieters vor (LG Hamburg, Az: 311 O 27/14,
Urteil vom 25.04.2014).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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