Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich
zugänglichen geschützten Werkes (z.B. Video, Foto, Textnachrichten), in eine
andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik (= Technik, die Inhalte von einer anderen
Webseite in eine Internetseite einfügt), stellt keine öffentliche Wiedergabe und
damit keine Urheberrechtsverletzung dar, soweit das betreffende Werk weder für
ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren
wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe
unterscheidet (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az.: C-348/13).
Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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