Parkt ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug in zweiter Reihe,
beeinflusst er hierdurch den fließenden Straßenverkehr, so dass er falls ein
anderes Fahrzeug aus dem fließenden Verkehr gegen das Fahrzeug fährt 25 % seines
Schadens (nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr) selbst tragen muss
(Amtsgericht München, Urteil vom 26.03.2013, Az.: 332 C 32357/12).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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