Das eine Schneeflocke darstellende Zusatzschild welches
unter einem Geschwindigkeitsbeschränkungsschild angebracht wurde, enthält lediglich
einen Hinweis darauf, dass die Beschränkung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit der Gefahrenabwehr wegen möglicher winterlicher
Straßenverhältnisse dient. Wenn die Fahrbahn trocken ist, darf trotzdem keine höhere
als die angeordnete Geschwindigkeit gefahren werden. Anders als bei dem Zusatzschild
„bei Nässe“ enthält das Zusatzschild „Schneeflocke“ eben gerade keine solche zeitliche
Einschränkung. Auch bei trockener Fahrbahn ist die
geschwindigkeitsbeschränkende Anordnung daher nicht unbeachtlich (Oberlandesgericht
Hamm, Az.: 1 RBs 125/14, Beschluss vom 04.09.2014).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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