Beruft sich die beklagte Versicherung im Rechtsstreit um die
Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung nach erklärter Anfechtung des
Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung zum Nachweis der von ihr
behaupteten bewusst falschen Beantwortung von Gesundheitsfragen durch den
Versicherten im Antragsformular auf das Zeugnis des Hausarztes des mittlerweile
Verstorbenen, ist von einer mutmaßlichen Entbindung des Arztes von seiner
Schweigepflicht (§ 385 Abs. 2 ZPO) nicht auszugehen, weshalb der Arzt zur
Zeugnisverweigerung gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berechtigt ist. Ein Interesse
des Verstorbenen an der Aussage des Zeugen besteht nicht. Wurden
Gesundheitsfragen wahrheitswidrig beantwortet, geht sein Interesse vielmehr
gerade dahin, dies nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme zu offenbaren (OLG
Karlsruhe Beschluß vom 03.09.2014, Az.: 12 W 37/14).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen