Der Geschädigte eines erheblichen Verkehrsunfalls kann vom
Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung in der Regel die vom
Schadenssachverständigen in Rechnung gestellten Kosten ersetzt verlangen, es
sei denn, dass diese deutlich über den marktüblichen Preisen liegen und diese
Abweichung für den Geschädigten ohne Weiteres erkennbar war; eine Marktforschung
muss er nicht betreiben (LG Stuttgart Urteil vom 16.07.2014, 13 S 54/14).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen