Es stellt eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar,
wenn Intimfotos von Personen (Sexting) unerlaubt per WhatsApp weiterverbreitet
werden. Betroffene haben gegen den Fotoverbreiter einen Schmerzensgeldanspruch (im
Fall 1.000 Euro). Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach dem
Verbreitungsrad der Fotos sowie den Umständen, wie es zur Verbreitung gekommen
ist (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.05.2014, Az.: 2-03 O 189/13).
Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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