Die Straßenverkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge
aller Art“ und “Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ der Straßenverkehrsordnung
verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und
die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der
Überholverbotszone. Die Überholverbotszeichen der Straßenverkehrsordnung
verbieten nach Auffassung des OLG Hamm nicht nur den Beginn, sondern auch die
Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone.
Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang muss
daher noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden. Wer sich bei Beginn der
Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug
befindet, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen
hat, um vor dem überholten Fahrzeug einzuscheren, muss nach Auffassung des OLG
Hamm ebenfalls das Überholmanöver abbrechen. Er muss sein Fahrzeug
gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen (OLG Hamm, Beschluss
vom 07.10.2014, Az.: 1 RBs 162/14).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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