Wird man durch einen Verkehrsunfall erheblich verletzt, so
darf man den Unfallort ohne auf die Polizei zu warten verlassen, um sich in einem
Krankenhaus bzw. bei einem Arzt behandeln zu lassen. Man begeht in diesen
Fällen keine Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB (BGH, Urteil vom 27.08.2014,
Az.: 4 StR 259/14).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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