Bearbeitungsentgelte die im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen
formularmäßig berechnet wurden, können von Darlehensnehmern auch noch nach 10
Jahren von der Bank zurückgefordert werden. Darlehensnehmern ist die Erhebung
einer Rückforderungsklage gegenüber ihrer Bank erst zumutbar, nachdem sich im
Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung
herausgebildet hat, das Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Banken beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen
unzulässig sind. Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich
in 3 Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den
Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen musste. Hat man unzulässige Bearbeitungsentgelte an
seine Bank gezahlt, sollte man diese bis zum 31.12.2014 gegenüber der Bank
gerichtlich geltend machen (BGH, Urteile vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13 und XI
ZR 17/14).
Bankrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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