Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bzw. von Polizeibeamten
können auch mit drastischen Worten kritisiert werden. So sind die Bezeichnung
als „Schlägertruppe"; „Wegelagerer"; „Menschenjäger" oder als „crazy“
vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Eine ehrverletzende
Äußerung ist dann nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn mit ihr die
Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. Selbst eine überzogene und
ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur
Schmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer
Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache,
sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (OLG München,
Beschluss vom 06.11.2014, Az.: 5 OLG 13 Ss 535/14).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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