Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit
unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit
noch gelebt hat oder gestorben ist. Die Todeserklärung für einen Verschollenen ist
nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) zulässig, wenn seit dem Ende des
Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt
hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das
achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind. Vor dem
Ende des Jahres, in dem der Verschollene das fünfundzwanzigste Lebensjahr
vollendet hätte, darf er nicht für tot erklärt werden (OLG Hamm, Beschluss vom
07.02.2014, Az.: 15 W 82/13).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz – Siegen/Kreuztal/Olpe

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