Sonntag, 30. November 2014

Mietvertragskündigung wegen Sexlärms in der Nacht

Ein Vermieter kann den Mietvertrag mit einem Mieter ordentlich nach erfolgter Abmahnung kündigen, wenn dieser drei- bis viermal in der Woche zu den nächtlichen Ruhezeiten über mehrere Stunden hinweg quietschenden Lärm und Lärm durch Fallenlassen und Schieben von Gegenständen macht (AG München, Urteil vom 03.02.2014, Az.: 417 C 17705/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen