Versendet ein Mieter bei Mietvertragsende die
Wohnungsschlüssel per Einschreiben mit Rückschein an den Vermieter und geht das
Einschreiben verloren, so hat der Mieter dem Vermieter die Kosten für den
Austausch des Wohnungsschlosses zu ersetzen (Amtsgericht Brandenburg, Urteil
vom 01.09.2014, Az: 31 C 32/14). Ein Mieter hat grundsätzlich die an ihn
übergebenen Schlüssel wieder bei dem Vermieter abzuliefern, wenn ihm ein
Besitzrecht an dem nicht mehr zusteht. Nach der vorherrschenden Meinung in der
Rechtsprechung ist bei vermieteten beweglichen Sachen die Rückgabeverpflichtung
grundsätzlich am Wohnsitz bzw. Geschäftssitz des Vermieters zu erfüllen.
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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