Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Donnerstag, 13. November 2014
Bezeichnung des Vorgesetzten als „Kollegenschwein“ – fristlose Kündigung wirksam?
Grobe Beleidigungen (im Fall: Bezeichnung des Vorgesetzten
als Kollegenschwein) des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder
von Arbeitskollegen stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen
die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme dar und sind „an sich“ geeignet, eine
außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Jedoch kennt das Gesetz
keine absoluten Kündigungsgründe, vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu
beurteilen. Die Berechtigung einer verhaltensbedingten Kündigung ist nicht
daran zu messen, ob sie als Sanktion für den in Rede stehenden Vertragsverstoß
angemessen ist. Im Kündigungsrecht gilt nicht das Sanktionsprinzip, sondern das
Prognoseprinzip. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn
eine störungsfreie Vertragserfüllung durch den Arbeitnehmer in Zukunft nicht
mehr zu erwarten ist und künftigen Pflichtverstößen nur durch die Beendigung
der Vertragsbeziehung begegnet werden kann. Das wiederum ist nicht der Fall,
wenn schon mildere Mittel und Reaktionen - wie etwa eine Abmahnung - von Seiten
des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige
Vertragstreue (keine erneuten Beleidigungen) zu bewirken. Im vorliegenden Fall
war die ausgesprochene Kündigung rechtswidrig, da der Arbeitnehmer zuvor keine
Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten ausgesprochen hatte und eine Abmahnung
ausreichend gewesen wäre, um das Verhalten des Arbeitnehmers zu sanktionieren (Landesarbeitsgericht
Köln, 11 Sa 905/13, Urteil vom 07.05.2014).
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