Ein Mieter, der einen Brand in der von ihm angemieteten
Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat, kann die Beseitigung des Schadens vom
Vermieter verlangen, wenn der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung
abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter über die Mietnebenkosten getragen hat. Der
Mieter kann in diesen Fällen sogar die Miete mindern. Den Vermieter trifft nach
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Pflicht, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen
Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Pflicht entfällt zwar
grundsätzlich, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat.
Dies gilt aber nicht, wenn eine für den Schaden eintrittspflichtige
Wohngebäudeversicherung besteht, deren Kosten auf den Mieter umgelegt worden
sind. In diesem Fall ist der Vermieter grundsätzlich gehalten, die Versicherung
in Anspruch zu nehmen und den Schaden zu beseitigen (BGH, Urteil vom 19.11.2014,
Az.: VIII ZR 191/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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