Meldet sich ein befristet Beschäftigter später als 3 Monate
vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend,
beginnt die zu verhängende einwöchige Sperrzeit für den Bezug von
Arbeitslosengeld mit dem Tag der verspäteten Meldung. Dies gilt auch dann, wenn
ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nicht mehr eintritt, weil die
Arbeitslosigkeit erst nach Ablauf der Sperrzeit beginnt (Sozialgericht
Dortmund, Urteil vom 13.10.2014, Az.: S 31 AL 573/12).
Rechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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