Nein! Ein Eigentümer
bzw. Parkplatzinhaber darf einen Falschparker im Rahmen des geltenden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann sofort Abschleppen, wenn kein milderes
Mittel zur Fahrzeugentfernung zur Verfügung steht. Dies ist beispielsweise bei
größeren Geschäftsparkplätzen oder auch bei Parkplatzanlagen anzunehmen, die
keiner bestimmten Einrichtung oder keinem bestimmten Gebäude zugeordnet werden
können, so dass es für den Eigentümer/Parkplatzinhaber praktisch nicht möglich
ist, den Fahrer des rechtswidrig abgestellten Pkw ausfindig zu machen. Kann ein
Falschparker hingegen ohne weiteres in der „Nachbarschaft“ ausfindig gemacht
werden, so muss der Eigentümer bzw. Parkplatzinhaber versuchen, den
Falschparker ausfindig zu machen. Läßt ein Eigentümer bzw. Parkplatzinhaber
einen Falschparker sofort abschleppen, ohne einen Versuch unternommen zu haben,
ihn ausfindig zu machen, muss er die angefallenen Abschleppkosten selbst tragen
(AG Buxtehude, Urteil vom 09.10.2013, Az: 31 C 496/13).
Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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