Der Wartepflichtige darf nicht blindlings darauf vertrauen,
dass der rechts blinkende Vorfahrtsberechtigte auch tatsächlich nach rechts
abbiegt, so dass der Wartepflichtige gefahrlos in die Vorfahrtstraße einfahren
kann. Vielmehr bedarf es zumindest eines weiteren Anzeichens, das aus Sicht des
Wartepflichtigen den Schluss zulässt, das der Vorfahrtsberechtigte nach rechts
abbiegt (z.B. Fahrbahneinordnung nach rechts oder grundlose Geschwindigkeitsreduzierung).
Auch wenn das Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten missverständlich ist, haftet der Wartepflichtige mit einem höheren
Haftungsanteil (im Fall mit 70 %) als der Falschblinker am Unfall (OLG Dresden,
Az.: 7 U 1876/13, Urteil vom 20.08.2014).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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