Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis
unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur
vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem
die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere
Schlussbeurteilung vom Arbeitgeber, muss er im Zeugnisrechtsstreit
entsprechende bessere Leistungen vortragen und diese gegebenenfalls beweisen.
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche
überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur
vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden. Der Zeugnisanspruch des
jeweiligen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber richtet sich auf ein
inhaltlich „wahres“ Zeugnis. Das umfasst auch die Schlussnote (Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 18.11.2014, Az.: 9 AZR 584/13).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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