Bricht ein Verkäufer seine eBay-Auktion grundlos ab,
schuldet er demjenigen Schadensersatz, der mit seinem Höchstgebot aufgrund des
Auktionsabbruchs nicht zum Zuge kommt. Das kann auch dann gelten, wenn sich der
Höchstbietende als so genannter „Abbruchjäger“ an der eBay-Auktion beteiligt
hat. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internetauktionshauses eBay
darf ein Verkäufer angebotene Gegenstände während der laufenden Auktion nicht losgelöst
von dem Internetauktionshaus eBay anderweitig verkaufen. Macht er dies trotzdem,
so macht er sich gegenüber dem Höchstbietenden schadensersatzpflichtig (OLG
Hamm, Urteil vom 30.10.2014, Az.: 28 U 199/13).
Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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