Erwirbt der Geschädigte ein
Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten
ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten
Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung
die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)
Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug
des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in
dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer
enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BGH, Urteil vom 01.03.2005,
Az.: VI ZR 91/04). Eine Erstattung der Umsatzsteuer erfolgt nicht, wenn der
Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen
noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer
angefallen ist (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az.: VI ZR 363/11). Dies gilt auch
im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (BGH, Urteil vom 02.07.2013, Az:
VI ZR 351/12).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe
– Rechtsanwälte Kotz

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