Nach § 178 Abs. 1 FamFG kann ein Kind zur Feststellung der
Vaterschaft verlangen, dass ein Verstorbener exhumiert wird und das
Gewerbeproben zur Feststellung der Vaterschaft entnommen werden. Das postmortale Persönlichkeitsrecht des
Verstorbenen tritt in diesen Fällen regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf
Kenntnis der eigenen Abstammung zurück. Der totenfürsorgeberechtigte Angehörige
hat die Exhumierung und Probenentnahme zu dulden und kann sie nicht verhindern,
wenn die Abstammungsuntersuchung erforderlich und zumutbar ist (BGH, Beschluss
vom 29.10.2014, Az.: XII ZB 20/14).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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