Schläft ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz aufgrund von
Übermüdung oder Krankheit ein, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
mit dem Arbeitnehmer nicht aus diesem Grunde kündigen, wenn der Arbeitnehmer
nicht zuvor wegen „Einschlafens am Arbeitsplatz“ abgemahnt worden ist (ArbG
Köln, Urteil vom 19.11.2014, Az: 7 Ca 2114/14).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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