Freitag, 28. November 2014

Kann ein Vermieter Hausverbote gegenüber Besuchern des Mieters erteilen?

Jeder Hauseigentümer hat das Recht, einem Dritten das Betreten seines Hauses zu verbieten. Durch die Vermietung einer Wohnung an einen Mieter hat der Hauseigentümer jedoch sein diesbezügliches Eigentumsrecht eingeschränkt, denn jeder Mieter hat das Recht, jederzeit Besuch zu empfangen. Gegenüber sonstigen Dritten steht es dem Hauseigentümer jedoch frei, ein Hausverbot auszusprechen, solange nicht ein Mieter gegenüber der Vermieterin geltend macht, dass er diese Person empfangen will. Das Besuchsrecht eines Mieters gehört zum Kern des Nutzungsrechtes an der Wohnung und der Mieter kann eigenverantwortlich bestimmen, wem er den Zutritt zu seiner Wohnung gewähren will und wem nicht. Deshalb greift ein Vermieter unzulässig in die Mieterrechte ein, wenn er ohne sachlichen Grund einem Besucher eines Mieters ein Hausverbot erteilt. Das Hausverbot eines Hauseigentümers gegenüber einer Person ist daher nur dann wirksam, wenn kein Mieter den Besuch dieser Person wünscht und dem Hausverbot für diese Person nicht widerspricht (Amtsgericht München, Urteil vom 16.09.2013, Az: 424 C 14519/13).



Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


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