Jeder Hauseigentümer hat das Recht, einem Dritten das
Betreten seines Hauses zu verbieten. Durch die Vermietung einer Wohnung an
einen Mieter hat der Hauseigentümer jedoch sein diesbezügliches Eigentumsrecht
eingeschränkt, denn jeder Mieter hat das Recht, jederzeit Besuch zu empfangen.
Gegenüber sonstigen Dritten steht es dem Hauseigentümer jedoch frei, ein
Hausverbot auszusprechen, solange nicht ein Mieter gegenüber der Vermieterin
geltend macht, dass er diese Person empfangen will. Das Besuchsrecht eines
Mieters gehört zum Kern des Nutzungsrechtes an der Wohnung und der Mieter kann
eigenverantwortlich bestimmen, wem er den Zutritt zu seiner Wohnung gewähren
will und wem nicht. Deshalb greift ein Vermieter unzulässig in die Mieterrechte
ein, wenn er ohne sachlichen Grund einem Besucher eines Mieters ein Hausverbot
erteilt. Das Hausverbot eines Hauseigentümers gegenüber einer Person ist daher
nur dann wirksam, wenn kein Mieter den Besuch dieser Person wünscht und dem
Hausverbot für diese Person nicht widerspricht (Amtsgericht München, Urteil vom
16.09.2013, Az: 424 C 14519/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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