Der Angeklagte hatte im vorliegenden Fall mit seinem
silberfarben lackierten Pkw der Marke Daimler-Benz, an dessen Fahrzeugseite
jeweils blaue Streifen angebracht waren, eine Straße befahren. Bei der Fahrt
benutzte er mehrfach ein Blaulicht, das im Fahrzeuginneren an einer Halterung
auf dem Armaturenbrett angebracht war, und täuschte so vor, ein Polizeibeamter
im Einsatz zu sein, um andere Verkehrsteilnehmer zum Abstand zu mahnen und
abzuschrecken. Aufgrund der Lackierung des Fahrzeugs und des Einsatzes des Blaulichts
war das Verhalten des Angeklagten objektiv geeignet, den Eindruck der
Verwendung eines Polizeifahrzeugs zu erwecken. Der Angeklagte wurde zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Amtsanmaßung verurteilt. Für die
Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung gem. § 132 Var. 2 StGB reicht es aus, dass die
Handlung des Täters objektiv als hoheitlich erscheint und deswegen mit einer
rechtmäßigen Amtshandlung verwechselt werden kann. Der Annahme einer solchen
Verwechslungsgefahr steht nicht entgegen, dass einzelne außenstehende
Beobachter erkannt haben, dass es sich nicht um ein Polizeifahrzeug handelte (OLG
Celle, Beschluss vom 26.09.2013, Az.: 32 Ss 110/13).
Verkehrsstrafrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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