Eine Fahrtenbuchauflage, die erst geraume Zeit nach Begehung
des Verkehrsverstoßes verhängt wird, kann als unverhältnismäßig anzusehen sein.
Ob dies der Fall ist, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls,
insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der notwendigen Ermittlungen der
Behörde, der Geschäftsbelastung der Behörde und des Verhaltens des
Fahrzeughalters zu beurteilen. Es verstößt in der Regel nicht gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn eine Behörde für ein Motorrad eine etwas
längere Dauer der Fahrtenbuchauflage vorsieht als für einen Pkw (OVG Lüneburg,
Urteil vom 08.07.2014, Az.: 12 LB 76/14).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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