Montag, 1. Dezember 2014

Verbotswidrige Handynutzung durch Weitergabe eines klingelnden Handys

Gibt der Fahrer eines Fahrzeugs sein klingelndes Handy an den Beifahrer weiter, damit dieser das Gespräch entgegennehmen kann, so liegt keine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO vor. Legt ein Fahrzeugführer sein Handy im Fahrzeug um, ohne es zu benutzen, so liegt ebenfalls keine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO vor (OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2014, Az.: III-1 RBs 284/14).
 
 

Verkehrsrecht - Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe


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