Gibt der Fahrer eines Fahrzeugs sein klingelndes Handy an
den Beifahrer weiter, damit dieser das Gespräch entgegennehmen kann, so liegt
keine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23a Abs. 1a
StVO vor. Legt ein Fahrzeugführer sein Handy im Fahrzeug um, ohne es zu
benutzen, so liegt ebenfalls keine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons
im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO vor (OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2014, Az.:
III-1 RBs 284/14).
Verkehrsrecht - Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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