Verunfallt ein Arbeitsloser auf dem Weg zu einem
Vorstellungsgespräch bzw. auf dem Rückweg von einem Vorstellungsgespräch, so
besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sich
der Arbeitslose aufgrund einer Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit bei
diesem Arbeitgeber beworben hat und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen
wurde (Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 26.11.2014, Az.: S 11 U 1929/14).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen